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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.11.2023 - II-13 UF 106/22   

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OLG Hamm, 03.11.2023 - II-13 UF 106/22 (https://dejure.org/2023,34928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2023 - II-13 UF 106/22 (https://dejure.org/2023,34928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2023 - II-13 UF 106/22 (https://dejure.org/2023,34928)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umgangsausschluss; Antragszurückweisung

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Bedürfnis für Umgangsregelung mit einem Jugendlichen trotz entgegenstehenden Kindeswillens (jurisPR-FamR 4/2024 Anm. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 772
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EGMR, 03.04.2018 - 43976/17

    SANGOI v. GERMANY

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Höchstrichterlich ist dies nicht beanstandet worden (vgl. EGMR, Entscheidung v. 03.04.2018, 43976/17, juris).b) Eine derartige Ausnahmesituation, die das Absehen von einer Umgangsregelung gebietet, ist hier gegeben.aa) Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des betroffenen Jugendlichen vom 17.10.2023 kein Anlass für einen weiteren Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters nach § 1684 Abs. 4 S.1 u. 2 BGB besteht.

    Durch die Ablehnung der Umgangsregelung aufgrund des ihr entgegenstehenden Willens des betroffenen Kindes wird der Vater weder in seinen verfassungsmäßigen Rechten noch in seinen Menschenrechten beeinträchtigt (vgl. hierzu EGMR, Entscheidung v. 03.04.2018, 43976/17, Tz. 13 u.20, juris).

  • AG Münster, 23.05.2022 - 46 F 63/21
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    In dem parallel vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster anhängigen Kinderschutzverfahren zu Az.: 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF108/22 OLG Hamm) hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausgestaltung des Umgangs angeordnet.

    Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, insoweit wird auf deren Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl.1085 d.A.) verwiesen.Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Az.: 39 F 201/13, 39 F 137/18 u. 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF 108/22 OLG Hamm) sowie 46 F12/22 u. 46 F 65/21 (= 13 UF 102/22 OLG Hamm) beigezogen.

  • EGMR, 20.09.2005 - 88/02

    CEVDET AND HATICE YILMAZ v. TURKEY

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Der Erlass einer bestimmten, vollstreckungsfähigen Umgangsregelung war allerdings nicht geboten, weil eine solche Regelung mit den Interessen des betroffenen Jugendlichen nicht zu vereinbaren ist.a) Im Ausgangspunkt geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH davon aus, dass sich die Gerichte im Regelfall nicht auf eine Ablehnung einer beantragten Umgangsregelung beschränken dürfen, sondern entweder die Umgangsbefugnis und die Ausübung des Umgangs konkret zu regeln haben oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen haben (BGH, Beschl. v. 13.04.2016, XII ZB 238/15, Tz.17; BGH, Beschl. v. 27.10.1993, XII ZB 88/02, Tz.15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.07.2017, XII ZB 350/16, Tz.35, alle veröffentlicht bei juris).

    Auch das betroffene Kind weiß nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem sorge- und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten soll (BGH, Beschl. v. 27.10.1993, XII ZB 88/02, Tz.15).

  • AG Münster, 24.08.2018 - 39 F 137/18
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Wegen der Einzelheiten wird auf den in dem Verfahren des Amtsgerichts Münster zu Az.: 39 F 137/18 erlassenen Beschluss verwiesen (Bl.46 ff d. Beiakte 39 F 137/18 = 46 F 65/21).

    Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, insoweit wird auf deren Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl.1085 d.A.) verwiesen.Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Az.: 39 F 201/13, 39 F 137/18 u. 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF 108/22 OLG Hamm) sowie 46 F12/22 u. 46 F 65/21 (= 13 UF 102/22 OLG Hamm) beigezogen.

  • AG Münster, 22.09.2014 - 39 F 201/13
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Mit einem am 24.09.2014 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Münster, Az.: 39 F 201/13, wurde das Umgangsrecht des Vaters über das Wochenende sowie Ferienkontakte geregelt.

    Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, insoweit wird auf deren Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl.1085 d.A.) verwiesen.Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Az.: 39 F 201/13, 39 F 137/18 u. 39 F 295/17 (= 46 F 63/21 AG Münster / 13 UF 108/22 OLG Hamm) sowie 46 F12/22 u. 46 F 65/21 (= 13 UF 102/22 OLG Hamm) beigezogen.

  • OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09

    Umfang der Umgangskontakte seitens des Kindesvaters mit dem Sohn

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    In diesem Zusammenhang verweist der Kindesvater auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg (Beschl. v. 20.05.2010, 10 UF 46/09) und Köln (Beschl. v. 27.08.2017, 10 UF 83/17), aus denen sich ergebe, dass Willensäußerungen des Kindes, einen Elternteil nicht sehen zu wollen, nicht immer dem Kindeswohl entsprächen und dem Einfluss des betreuenden Elternteils geschuldet sein können.
  • OLG Köln, 06.07.2016 - 4 UF 41/16

    Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Von dieser Möglichkeit hat in der Vergangenheit die obergerichtliche Rechtsprechung in besonders begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu: Thormeyer in jurisPKBGB, 10. Aufl., § 1684 Rn.55), u.a. dann, wenn die von dem umgangsberechtigten Elternteil gewünschte Regelung mit Blick auf den im Rahmen der richterlichen Anhörung eindeutig erklärten Willen des betroffenen Kindes nicht möglich ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016, 4 UF 41/16, juris).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Der Erlass einer bestimmten, vollstreckungsfähigen Umgangsregelung war allerdings nicht geboten, weil eine solche Regelung mit den Interessen des betroffenen Jugendlichen nicht zu vereinbaren ist.a) Im Ausgangspunkt geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH davon aus, dass sich die Gerichte im Regelfall nicht auf eine Ablehnung einer beantragten Umgangsregelung beschränken dürfen, sondern entweder die Umgangsbefugnis und die Ausübung des Umgangs konkret zu regeln haben oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen haben (BGH, Beschl. v. 13.04.2016, XII ZB 238/15, Tz.17; BGH, Beschl. v. 27.10.1993, XII ZB 88/02, Tz.15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.07.2017, XII ZB 350/16, Tz.35, alle veröffentlicht bei juris).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Ein mit dem Willen des betroffenen Kindes nicht vereinbarer Umgang kann Gefahren bis hin zu einer erheblichen Entwicklungsgefährdung des Kindes bergen, indem durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursacht wird (BVerfG, Beschl. v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14, Tz.17, juris).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
    Der Senat hat in gleicher Weise die Grundrechtspositionen der Mutter sowie des betroffenen Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. 05.12.2008, 1 BvR 746/08, Tz.51, juris).
  • BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07

    Gerichtliche Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 238/15

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wegen Verursachung des

  • OLG Köln, 12.10.2021 - 10 UF 86/21

    Beschwerde gegen eine unzulässige Teilentscheidung über die Kosten eines

  • EGMR, 10.01.2012 - 315/09

    A.G. v. SWEDEN

  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 13 UF 102/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausgleich eines

  • OLG Frankfurt, 08.01.2024 - 6 UF 196/23

    Bedürfnis für gerichtliche Umgangsregelung

    Der Senat übersieht bei seiner Entscheidung nicht, dass das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 02. November 2023 - 13 UF 106/22 -, BeckRS 2023, 34794) die Auffassung vertreten hat, dass eine feste Umgangsregelung im Falle eines Wunsches des Kindes nach einer selbstbestimmten Regelung der Umgangskontakte ausscheidet.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 13 UF 106/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23891
OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 13 UF 106/22 (https://dejure.org/2022,23891)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2022 - 13 UF 106/22 (https://dejure.org/2022,23891)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2022 - 13 UF 106/22 (https://dejure.org/2022,23891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Versehentliche Auslassungen in einer Entscheidungsformel; Berichtigung eines offenkundigen Versehens

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Versehentliche Auslassungen in einer Entscheidungsformel; Berichtigung eines offenkundigen Versehens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 01.03.2018 - 10 UF 19/18

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 13 UF 106/22
    Auf die nach §§ 58, 228 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist der Beschluss in Ziffer 2 von Amts wegen zu berichtigen, § 42 Abs. 1 FamFG, was dem Beschwerdegericht in Ansehung eines Ausspruchs der erstinstanzlichen Entscheidung dann möglich ist, wenn diese dem Beschwerdegericht vorliegt (OLG Köln FamRZ 2018, 1515; Zöller/Feskorn, 34. Aufl. 2022, FamFG § 42 Rn. 1).
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